In der Kleinen Zeitung vom 13. September 2026 erklärt unsere Universitätsassistentin Lejla Jašarević die Verurteilung Googles durch den EuGH wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung:
Wer ein Android-Handy einschaltet, trifft auf Entscheidungen, die längst andere getroffen haben, etwa über die Standard-Suchmaschine oder den Browser. Das ist bequem für Nutzer und wertvoll für Google, denn was schon da ist, bleibt oft die erste Wahl. Darin liegt ein enormer Wettbewerbsvorteil.
Dieser Vorteil stand im Mittelpunkt eines Milliardenverfahrens vor dem EuGH: Die EU-Kommission sah in der Verpflichtung zur Vorinstallation von Google und Chrome einen Missbrauch von Googles marktbeherrschender Stellung nach Art 102 AEUV und verhängte 2018 eine Geldbuße von 4,4 Milliarden Euro. Der EuGH bestätigte am 2. Juli 2026 eine Geldbuße in Höhe von 4,1 Milliarden Euro.
Es musste dabei nicht nachgewiesen werden, welche gleich starken Wettbewerber durch Googles Verhalten verdrängt wurden. Entscheidend war vielmehr, dass Googles Praktiken den Wettbewerb erschwerten und die Möglichkeit anderer Anbieter einschränken konnten. Außerdem war Google nicht in der Lage zu zeigen, dass seine starke Stellung allein auf den Vorlieben der Nutzer oder auf der besseren Qualität seiner Dienste beruhte.
Der EuGH stellte im Ergebnis klar: Der Wettbewerb lebt davon, dass Konkurrenten eine echte Chance erhalten, überhaupt wahrgenommen zu werden. Die bloße Möglichkeit, eine andere App herunterzuladen, garantiert noch keinen offenen Markt.
Bitterer Beigeschmack: Zwischen dem Verfahrensbeginn bei der Kommission und dem EuGH-Urteil liegen elf Jahre. In digitalen Märkten ist das eine Ewigkeit, in der sich Vorsprünge verfestigen. Ob diese durch ein Bußgeld aufgewogen werden können, bleibt fraglich.